Zurückziehungsgebühr

Eine Zurückziehungsgebühr kommt dann zum Tragen, wenn der Einbringer sein Verkaufsobjekt ohne triftigen Grund und ohne Verschulden des Auktionshauses von der Auktion zurückzieht. Dem Auktionshaus steht in diesem Fall eine Entschädigung zu, die sich a) an den bisherigen Aufwendungen des Auktionshauses orientiert und b) auch die zu erwartenden Umsatzeinbußen mit einbezieht. Je näher das Versteigerungsdatum rückt, desto höher ist somit die Zurückziehungsprovision. Zumeist beweget sich die Zurückziehungsgebühr zwischen 12% und 24% des Rufpreises. Jedoch gibt es auch Häuser, die dem Einbringer eine Gebühr von bis zu 40% in Rechnung stellen.