Folgerecht

Als Folgerecht wird der gesetzliche Anspruch eines Künstlers, auf eine Beteiligung am Verkaufserlös seiner Kunstwerke (Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen etc.) bezeichnet. Betroffen sind Wiederverkäufe von Kunstwerken, deren Urheber noch lebt oder vor weniger als 70 Jahren verstorben ist. Somit sind nicht nur zeitgenössische Kunstwerke vom Folgerecht betroffen, sondern u.U. auch Werke der Moderne.

Mit dem Folgerecht sollen der Künstler und dessen Erben an späteren Transaktionen seiner Kunstwerke wirtschaftlich beteiligt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein kommerzieller Vermittler, wie beispielsweise einer Galerie oder einem Auktionshaus, am Wiederverkauf beteiligt ist. Transaktionen zwischen Privatleuten fallen somit nicht unter die Regelung.

Auf europäischer Ebene bestimmt die Richtlinie 2001/84/EG seit 2001 die Grundzüge sowie die Höhe des Folgerechts. Die Wertgrenze, ab der ein entsprechender Verkauf dieser Regelung unterliegt, unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. Während in Deutschland Kunstverkäufe ab einem Verkaufswert (ohne Steuern) von €400 vom Folgerecht betroffen sind, liegt die Grenze in Österreich bei €2.500. Zur Berechnung der Höhe wird ein degressiver Prozentsatz angewendet:

• 4% für den Teil des Verkaufserlöses bis zu 50.000 Euro,
• 3% für den Teil des Verkaufserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
• 1 % für den Teil des Verkaufserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
• 0,5 % für den Teil des Verkaufserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
• 0,25 % für den Teil des Verkaufserlöses über 500.000 Euro.

Die Obergrenze für das zu zahlende Folgerecht beträgt max. €12.500 und ist bei einem Verkaufspreis €2 Mio. erreicht. Getragen wird das Folgerecht üblicherweise vom Käufer, wobei der entsprechende Betrag vom jeweiligen Auktionshaus bzw. der Galerie abgeführt wird.

Weitere Informationen zum Folgerecht finden Sie hier:
Folgerecht in Deutschland: Bildkunst.de
Folgerecht in Österreich: Bildrecht.at

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