Chandelier-Gebot

In der exklusiven Welt der Kunstauktionen gibt es eine Praxis, die für Außenstehende wenig bekannt, unter Auktionatoren aber weit verbreitet ist – das Chandelier-Gebot, auch Kronleuchtergebot oder Phantomgebot genannt. Dabei handelt es sich um ein fiktives Gebot des Auktionators. Der Auktionator gibt dabei vor ein Gebot zu akzeptieren, das von einem Bieter im hinteren Teil des Saals stammt. Da dieser Bieter jedoch nicht existiert und er ihn nicht mit seinem Blick fixieren kann, wendet er seinen Blick stattdessen einem Anderen Punkt im Raum zu, wie z.B. dem Kronleuchter bzw. dem Chandelier.

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Prinzipiell ist sowohl dem Verkäufer als auch dem Auktionator daran gelegen, möglichst hohe Verkaufsergebnisse zu erzielen. Mit steigendem Zuschlagspreis erhöht sich nicht nur der Ertrag für den Einbringer, sondern auch die Einnahmen des Auktionshauses, d.h. insb. Aufgeld und Einbringungsgebühr.

Mit dem Chandelier-Gebot möchte der Auktionator die Spannung und Dramatik der Auktion erhöhen, wodurch vielleicht auch Bieter auf den Plan gerufen werden, die bisher zögerlich waren. Zudem wird mit diesen Phantomgeboten auch das Limit bzw. der Mindestverkaufspreis verschleiert, zu dem der Verkäufer bereit ist, sich von einem Kunstwerk zu trennen. Wäre das Limit bekannt, könnte dies einige Bieter davon abhalten, höhere Gebote abzugeben und die Auktion verliert ihre Dynamik.

Quellen
https://www.zeit.de/2017/30/chandelier-bid-kunstmarkt-begriffserklaerung
https://itsartlaw.org/2018/07/24/the-chandelier-in-the-phantom-of-the-auction/